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Einladung zur Eigentümerversammlung: Muster erstellen
Sieben kurze Abschnitte, und Sie haben eine formgerechte Einladung nach dem WEG in der Fassung seit dem 1. Dezember 2020. Mit Vollmachtsformular auf Seite 2 und drei Fristen, die berechnet und nicht geschätzt werden.
- Keine Daten verlassen Ihr Gerät.
- Drei Fristen, gerechnet ab Zugang.
Der Ablauf
- 01Die Gemeinschaft, Name und Anschrift.
- 02Wer einlädt, und mit welcher Befugnis.
- 03Die Versammlung: Form, Datum, Ort.
- 04Ihre Fristen: drei Daten, zwei Register.
- 05Die Tagesordnung, vorbereitet statt leer.
- 06Die Eigentümer und ihr Zustellweg.
- 07Die Unterlagen, mit Vollmachtsformular.
Das Dokument füllt sich, während Sie antworten. Sie können jederzeit zurückspringen.
Was wirklich vorgeschrieben ist, und was nicht
Die Regeln in fünf Punkten
- Pflicht: die Frist
- Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG). Gerechnet wird ab dem Zugang der Einladung, nicht ab dem Versand, und weder der Tag des Zugangs noch der Tag der Versammlung zählt mit (§§ 187, 188 BGB). Die vielerorts noch zu lesenden zwei Wochen und die Formulierung „soll … betragen“ stammen aus dem Recht vor dem 1. Dezember 2020. Kürzer geht es nur bei besonderer Dringlichkeit, und die muss sich belegen lassen.
- Pflicht: die Form
- Die Einladung bedarf der Textform (§ 24 Abs. 4 Satz 1 WEG, § 126b BGB): eine lesbare Erklärung, die die Person des Erklärenden nennt, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine E-Mail mit angehängtem PDF genügt. Kein Einschreiben, keine handschriftliche Unterschrift, keine vorherige Zustimmung des Eigentümers zum elektronischen Versand. Wer „schriftlich“ oder „per Einschreiben“ verlangt, verlangt mehr, als das Gesetz vorsieht.
- Pflicht: der Gegenstand jedes Beschlusses
- Der Gegenstand der Beschlussfassung muss in der Einladung bezeichnet sein (§ 23 Abs. 2 WEG). Daraus folgt der Punkt, an dem die meisten Muster scheitern: Unter „Sonstiges“ oder „Verschiedenes“ kann nichts wirksam beschlossen werden. Der Punkt darf auf der Tagesordnung stehen, aber nur ohne Beschlussfassung. Auch die Jahresabrechnung wird nicht „genehmigt“: beschlossen wird über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG).
- Nicht mehr vorhanden: die Beschlussfähigkeit
- Das gesetzliche Quorum ist zum 1. Dezember 2020 ersatzlos entfallen. Der frühere § 25 Abs. 3 WEG, der mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile verlangte, wurde aufgehoben. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG), unabhängig von der Zahl der Anwesenden. Damit ist auch die zweite Einladung gegenstandslos: eine Wiederholungsversammlung vorsorglich mit einzuladen hat keinen Gegenstand mehr.
- Nicht selbstverständlich: wer einladen darf
- Einberufen wird durch den Verwalter (§ 24 Abs. 1 WEG). Fehlt er oder weigert er sich, können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dessen Stellvertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer einladen (§ 24 Abs. 3 WEG). Ein Eigentümer ohne Amt und ohne Ermächtigung kann es nicht: Die Einberufung wäre nicht ordnungsgemäß und die Beschlüsse anfechtbar. Die Ermächtigung selbst braucht keine Versammlung, sie kann im Umlaufverfahren mit Zustimmung aller in Textform gefasst werden (§ 23 Abs. 3 Satz 1 WEG).