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Ratgeber / 2026
Nr. 01 · WEG-Selbstverwaltung
Praxisratgeber · Lesedauer 13 Min

WEG-Selbstverwaltung: der Praxisleitfaden für kleine Eigentümergemeinschaften

Immer mehr Hausverwaltungen lehnen kleine Eigentümergemeinschaften ab oder trennen sich von ihnen. Dieser Leitfaden zeigt, wie kleine WEG die Verwaltung rechtssicher selbst übernehmen und was seit den Reformen von 2020 und 2024 wirklich gilt.

TH
Redaktion thorpia
Aktualisiert: August 2026
10 Kapitel2.600 Wörter
In Zahlen
62,1 %
der Hausverwaltungen bezeichnen sich als überlastet (VDIV-Branchenbarometer 2026).
31,77 €
je Einheit und Monat, die für 2026 geplante Durchschnittsvergütung.
< 9
Einheiten: Unterhalb dieser Schwelle sieht das Gesetz die Verwaltung durch die Eigentümer selbst vor.
WEG-Reform · 2020

Wer für eine kleine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Hausverwaltung sucht, bekommt heute oft gar kein Angebot mehr. Nach dem Branchenbarometer 2026 des Verwalterverbands VDIV bezeichnen sich 62,1 Prozent der Verwaltungen als überlastet, und nur noch 14,2 Prozent prüfen überhaupt alle Anfragen neuer Eigentümergemeinschaften. Mehr als die Hälfte will sich gezielt von zeitaufwendigen Mandaten trennen.

Kleine Objekte trifft das zuerst: Nach der Verwalterentgelt-Studie des CRES (im Auftrag von BVI, IVD und DIA) arbeitet eine professionelle Verwaltung erst ab etwa acht bis neun Einheiten kostendeckend – kleinere Objekte sind je Einheit im Schnitt rund 50 Prozent teurer.

Die gute Nachricht: Das Wohnungseigentumsgesetz ist für genau diese Situation gebaut. Unterhalb von neun Einheiten sieht es die Verwaltung durch die Eigentümer selbst ausdrücklich vor. Dieser Leitfaden erklärt die beiden Formen der Selbstverwaltung, die gesetzlichen Pflichten, den Wechsel Schritt für Schritt und räumt mit vier verbreiteten Irrtümern auf.

01, Definition

Was bedeutet WEG-Selbstverwaltung?

Selbstverwaltung heißt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt keine externe Hausverwaltung. Rechtlich gibt es dafür zwei sehr unterschiedliche Wege, und die Wahl zwischen beiden ist die wichtigste Entscheidung auf dem Weg dorthin.

Interne Verwaltung: ein Eigentümer wird Verwalter („unechte Selbstverwaltung“)

Die Gemeinschaft bestellt per Mehrheitsbeschluss einen Miteigentümer zum Verwalter (§ 26 Abs. 1 WEG). Er hat dieselbe Rechtsstellung wie eine externe Verwaltung: Er vertritt die Gemeinschaft nach außen (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG), beruft die Versammlung ein, führt Konto und Buchhaltung. Für kleine WEG ist das der klar empfehlenswerte Weg: Die Gemeinschaft bleibt jederzeit handlungsfähig, und Verträge mit Handwerkern oder Versorgern kann der interne Verwalter allein unterzeichnen.

Verwalterlose WEG („echte Selbstverwaltung“)

Die Gemeinschaft bestellt gar keinen Verwalter. Das ist zulässig, hat aber ein erhebliches Praxisproblem: Ohne Verwalter wird die Gemeinschaft durch alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Jeder Handwerkervertrag und jede Kontoeröffnung braucht dann grundsätzlich die Mitwirkung sämtlicher Eigentümer.

Dazu kommt: Jeder einzelne Eigentümer hat einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG) und kann die Bestellung eines Verwalters notfalls gerichtlich durchsetzen (Beschlussersetzungsklage, § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar in einer WEG mit nur zwei Parteien. Verwalterlos funktioniert also nur, solange wirklich alle mitziehen.

Gut zu wissen
Wenn in diesem Leitfaden von Selbstverwaltung die Rede ist, meinen wir in erster Linie die interne Verwaltung durch einen Eigentümer. Sie verbindet die Kostenersparnis der Selbstverwaltung mit der rechtlichen Stabilität einer bestellten Verwaltung.
02, Markt

Warum kleine WEG kaum noch eine Hausverwaltung finden

Der Verwaltermarkt hat sich gedreht. Das VDIV-Branchenbarometer 2026 zeigt eine Branche am Limit: 62,1 Prozent der Verwaltungen sind nach eigener Aussage überlastet, 57,1 Prozent wollen besonders zeitaufwendige und 49,5 Prozent unrentable Mandate abgeben. Genau in diese Kategorien fallen kleine Gemeinschaften.

Gleichzeitig steigen die Preise: Die durchschnittliche WEG-Vergütung lag 2025 bei 29,12 Euro je Einheit und Monat; für 2026 planen die Verwaltungen 31,77 Euro, ein Plus von 9,1 Prozent. Bei Neuverträgen nennt die CRES-Verwalterentgeltstudie einen Korridor von 27,37 bis 41,65 Euro brutto je Einheit und Monat, und kleine Objekte liegen je Einheit im Schnitt rund 50 Prozent über größeren.

Ein transparentes Rechenbeispiel: Eine WEG mit fünf Einheiten zahlt beim geplanten Durchschnittssatz 2026 rund 1.900 Euro im Jahr (5 × 31,77 € × 12 Monate), kleine Objekte meist deutlich mehr, sofern überhaupt ein Angebot kommt. Bei Selbstverwaltung entfällt dieses Honorar vollständig. Es bleiben die tatsächlichen Auslagen und, falls beschlossen, eine Vergütung für den internen Verwalter.

Geld ist dabei nicht der einzige Grund. Ein Eigentümer, der im Haus wohnt, reagiert auf einen Rohrbruch schneller als eine Verwaltung mit hunderten Objekten, und Entscheidungen treffen Menschen, die die Folgen selbst tragen.

Wie viele Gemeinschaften diesen Weg schon gehen, weiß niemand genau: Eine amtliche Statistik gibt es nicht. Die Bundesregierung ging 2020 von rund 10 Prozent selbstverwalteter WEG aus, Marktbeobachtungen des Verbraucherverbands Wohnen im Eigentum nennen 10 bis 15 Prozent, mit steigender Tendenz, gerade wegen des Verwaltermangels.

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Sondereigentumsrechte in Ihrer Gemeinschaft
Schwelle zertifizierter Verwalter
je Einheit und Monat, CRES-Korridor 27,37 bis 41,65 €
Durchschnitt 2026
Unter neun Einheiten besteht kein Anspruch auf Zertifizierung.
Wird ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt und verlangt weniger als ein Drittel der Eigentümer die Zertifizierung, entfällt der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).
Hausverwaltung
1.920 € / Jahr
Je Einheit
384 € / Jahr
Über eine Bestellperiode
9.600 € / 5 Jahre

Schätzwerte auf Basis der oben genannten Quellen. Eine Bestellung läuft höchstens fünf Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Bei Selbstverwaltung entfällt das Honorar vollständig; es bleiben die tatsächlichen Auslagen und, falls beschlossen, eine Vergütung für den internen Verwalter.

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03, Rechtlicher Rahmen

Ist Selbstverwaltung erlaubt? Der rechtliche Rahmen

Das Wohnungseigentumsgesetz verlangt, dass die Gemeinschaft verwaltet wird, nicht, dass ein externes Unternehmen das tut. Drei Regeln stecken den Rahmen ab:

01
Bestellung mit einfacher Mehrheit
Verwalter, auch interne, werden mit einfacher Mehrheit bestellt (§ 26 Abs. 1 WEG), für höchstens fünf Jahre je Bestellung; die Wiederbestellung ist zulässig (§ 26 Abs. 2 WEG).
02
Der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter und seine Ausnahme für kleine WEG
Seit dem 1. Dezember 2023 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 26a WEG) grundsätzlich zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Die gesetzliche Ausnahme ist exakt auf kleine Gemeinschaften zugeschnitten: Der Anspruch besteht nicht, wenn drei Bedingungen zusammenkommen. Es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt, und weniger als ein Drittel der Eigentümer verlangt die Zertifizierung. Die Übergangsregel für Alt-Verwalter (§ 48 Abs. 4 WEG) ist am 1. Juni 2024 ausgelaufen.
03
Auch oberhalb der Schwelle ist Selbstverwaltung nicht verboten
Ab neun Einheiten besteht lediglich ein Anspruch jedes Eigentümers auf einen zertifizierten Verwalter. Wird trotzdem ein nicht zertifizierter interner Verwalter bestellt, ist der Beschluss anfechtbar, nicht nichtig.
Wichtig
Bemerkenswert: Die gesetzliche Schwelle (weniger als neun Einheiten) liegt genau dort, wo professionelle Verwaltung nach der CRES-Studie unwirtschaftlich wird, nämlich kostendeckend erst ab acht bis neun Einheiten. Der Gesetzgeber hat die Selbstverwaltung kleiner WEG bewusst offengehalten; sie ist kein Notbehelf, sondern der vorgesehene Weg.
04, Pflichten

Die Pflichten des internen Verwalters

Die gesetzlichen Pflichten sind dieselben wie bei einer externen Verwaltung, nur die Ausführung ist schlanker. Drei Bereiche:

Finanzverwaltung

  • Konto auf den Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen: die GdWE ist rechtsfähig (§ 9a WEG), Privat- oder Treuhandkonten sind tabu
  • Wirtschaftsplan je Kalenderjahr aufstellen; die Eigentümer beschließen darauf die Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 WEG)
  • Hausgeld einziehen, Rechnungen bezahlen, Belege geordnet aufbewahren
  • Jahresabrechnung aufstellen; die Eigentümer beschließen über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG)
  • Vermögensbericht erstellen und jedem Eigentümer zur Verfügung stellen (§ 28 Abs. 4 WEG), Pflicht seit der Reform 2020 und in der Praxis oft übersehen
  • Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) ansammeln (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG)

Eigentümerversammlung

  • Mindestens einmal jährlich einberufen (§ 24 Abs. 1 WEG)
  • Einberufung in Textform, eine E-Mail genügt; die Frist soll mindestens drei Wochen betragen (§ 24 Abs. 4 WEG)
  • Die Versammlung ist seit dem 1. Dezember 2020 immer beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Eigentümer erscheinen (§ 25 WEG)
  • Niederschrift unverzüglich anfertigen; sie unterschreiben der Vorsitzende und ein Wohnungseigentümer, dazu der Beiratsvorsitzende, falls ein Beirat besteht (§ 24 Abs. 6 WEG)
  • Beschluss-Sammlung führen: ohne Verwalter ist dafür der Vorsitzende der Versammlung zuständig (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG)
  • Seit dem 17. Oktober 2024 kann die Versammlung rein virtuell stattfinden, wenn drei Viertel der abgegebenen Stimmen das beschließen, für längstens drei Jahre (§ 23 Abs. 1a WEG); wird der Beschluss vor 2028 gefasst, bleibt bis einschließlich 2028 mindestens eine Präsenzversammlung pro Jahr Pflicht, verzichtbar nur durch einstimmigen Beschluss (§ 48 Abs. 6 WEG)

Laufende Verwaltung

  • Versicherungen: Die Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert und eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht gehören zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG)
  • Verträge mit Dienstleistern verwalten, Erhaltungsmaßnahmen koordinieren, Unterlagen aufbewahren
  • Steuerbescheinigungen: Aufstellung der haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) für die Eigentümer
  • Heizkostenabrechnung nach der Heizkostenverordnung
Frist 31. Dezember 2026
Bis dahin müssen vorhandene Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler fernablesbar sein (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Sind fernablesbare Geräte installiert, sind die Bewohner monatlich über ihren Verbrauch zu informieren (§ 6a HeizkostenV). Bei Verstößen dürfen Nutzer ihren Kostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 12 HeizkostenV). Das gilt für selbstverwaltete WEG genauso: Wer die Umrüstung noch nicht beschlossen hat, setzt sie auf die nächste Tagesordnung. Sie ist eine Erhaltungsmaßnahme und wird per Mehrheitsbeschluss aus der Rücklage oder über eine Sonderumlage finanziert.
Haftung
Der interne Verwalter haftet für Pflichtverletzungen wie ein externer. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist dringend zu empfehlen; die Konditionen unterscheiden sich stark, holen Sie mehrere Angebote ein.
Ehrenamt ist üblich, aber kein Muss
Die Gemeinschaft kann dem internen Verwalter per Beschluss eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung zusprechen. Mindestens die tatsächlichen Auslagen (Fahrtkosten, Porto, Büromaterial) sollten per Beschluss geregelt werden.
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05, Wechsel

Der Wechsel zur Selbstverwaltung in 5 Schritten

Schritt 1: Rollen klären

Wer übernimmt? Die Aufgaben lassen sich auf mehrere Eigentümer verteilen (etwa Buchhaltung und Technik getrennt), bestellt wird aber eine Person als Verwalter. Denken Sie eine Vertretungsregel für Urlaub und Krankheit gleich mit.

06, Verwaltervertrag

Der Verwaltervertrag bei interner Verwaltung

Auch wenn ein Miteigentümer die Verwaltung übernimmt: Halten Sie das Verhältnis schriftlich fest. Die Bestellung (der Organakt per Beschluss) und der Verwaltervertrag (das Vertragsverhältnis) sind zwei verschiedene Dinge, der Vertrag schafft Klarheit über Aufgaben, Geld und Haftung. Acht Punkte gehören hinein:

  1. Parteiendie Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) als Auftraggeberin, der Eigentümer als Verwalter
  2. Laufzeithöchstens fünf Jahre je Bestellung (§ 26 Abs. 2 WEG); Wiederbestellung durch neuen Beschluss
  3. AufgabenkatalogVerweis auf die gesetzlichen Aufgaben (§§ 27, 28 WEG) plus alles, was zusätzlich übernommen wird
  4. VergütungEhrenamt, Aufwandsentschädigung oder Vergütung, mit klarem Abrechnungsmodus für Auslagen
  5. Vollmachteninsbesondere Bankvollmacht und Umfang der Vertretungsmacht (Grundlage: § 9b Abs. 1 WEG)
  6. Haftung und Versicherungwer schließt die Vermögensschadenhaftpflicht ab, wer trägt die Prämie
  7. Berichtspflichtenetwa der jährliche Vermögensbericht (ohnehin Pflicht) und die unterjährige Information der Eigentümer
  8. BeendigungHinweis, dass die Abberufung jederzeit möglich ist und der Vertrag spätestens sechs Monate danach endet. § 26 Abs. 3 WEG ist zwingend, abweichende Klauseln sind unwirksam (§ 26 Abs. 5 WEG)

Diese acht Punkte sind im kostenlosen Verwaltervertrag-Generator schon zusammengestellt, zusammen mit der Beschlussvorlage für die Versammlung und der Bankvollmacht.

07, Irrtümer

Vier verbreitete Irrtümer zur WEG-Selbstverwaltung

Irrtum 1: „Ohne 50 Prozent der Anteile ist die Versammlung nicht beschlussfähig.“

Seit dem 1. Dezember 2020 ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Eigentümer erscheinen (§ 25 WEG). Vorsicht nur bei älteren Gemeinschaftsordnungen: Eigene Quorumsklauseln können dort als Vereinbarung fortgelten. Ein Blick in die Teilungserklärung lohnt sich.

Irrtum 2: „Selbstverwaltung geht nur einstimmig.“

Für die Abberufung der alten Verwaltung und die Bestellung eines internen Verwalters genügt jeweils die einfache Mehrheit (§ 26 Abs. 1 und 3 WEG). Faktische Einstimmigkeit braucht nur die verwalterlose Variante, denn jeder Eigentümer kann die Bestellung eines Verwalters verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG).

Irrtum 3: „Ab neun Einheiten ist Selbstverwaltung verboten.“

Verboten ist nichts. Ab neun Sondereigentumsrechten hat jeder Eigentümer lediglich einen Anspruch darauf, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Macht ihn niemand geltend, bleibt die interne Lösung möglich; die Bestellung wäre anfechtbar, nicht nichtig.

Irrtum 4: „Die Einladung zur Versammlung muss schriftlich mit Unterschrift erfolgen.“

Textform genügt (§ 24 Abs. 4 WEG), eine E-Mail reicht. Die Frist von mindestens drei Wochen ist eine Soll-Vorschrift; verkürzen lässt sie sich nur in Fällen besonderer Dringlichkeit.

08, Werkzeuge

Werkzeuge für die Selbstverwaltung

Drei Kategorien stehen zur Wahl:

01
Tabellenkalkulation (Excel, Google Sheets)
Kostenlos, aber fehleranfällig: Abrechnungslogik und Verteilerschlüssel müssen selbst gebaut werden, es gibt keine Historie und keine Plausibilitätsprüfung.
02
Software für professionelle Hausverwaltungen
Auf hunderte Objekte ausgelegt, Funktionsumfang und Preismodelle sind für eine einzelne kleine WEG überdimensioniert.
03
Spezialisierte Tools für Selbstverwalter
Schlank, auf die gesetzlichen Pflichten kleiner WEG zugeschnitten, ohne Verwaltungs-Ballast.
Werkzeuge von thorpia
Hausgeld-Rechner

Budget und Miteigentumsanteile eingeben, Verteilung pro Einheit erhalten. CSV-Export inklusive.

Zum Hausgeld-Rechner
Rücklagen-Rechner

Erhaltungsrücklage (Instandhaltungsrücklage) über 10–20 Jahre planen und die Entwicklung Jahr für Jahr visualisieren.

Zum Rücklagen-Rechner

Wie hoch sollte die Erhaltungsrücklage sein?

Eine gesetzliche Pflichthöhe für WEG gibt es nicht, das Gesetz verlangt nur eine „angemessene“ Rücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Als Orientierung dienen die Sätze aus dem geförderten Wohnungsbau (§ 28 Abs. 2 der II. Berechnungsverordnung): je nach Gebäudealter höchstens 7,10 / 9,00 / 11,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (Bezugsfertigkeit vor weniger als 22 / mindestens 22 / mindestens 32 Jahren), zuzüglich 1 Euro bei Aufzug. Alternativ wird die Peterssche Formel genutzt, die von den Herstellungskosten des Gebäudes ausgeht. Weitere Orientierungshilfen für die Selbstverwaltung sammeln wir in den Thorpia-Ressourcen.

09, Fragen

Häufig gestellte Fragen

Ja. Eine Pflicht, einen Verwalter zu bestellen, besteht nicht. Ohne Verwalter vertreten aber alle Eigentümer die Gemeinschaft nur gemeinschaftlich (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG), jeder Vertrag braucht dann alle Unterschriften. Und jeder einzelne Eigentümer kann jederzeit die Bestellung eines Verwalters verlangen, notfalls per Gericht (§ 18 Abs. 2 Nr. 1, § 44 WEG). Stabiler ist deshalb die Bestellung eines internen Verwalters.

Fazit

Zusammenfassung

Der Markt hat sich gedreht: Kleine Eigentümergemeinschaften finden kaum noch eine Hausverwaltung, und wenn, dann zu Sätzen, die je Einheit deutlich über dem Durchschnitt liegen. Das Gesetz hält für genau diese Gemeinschaften einen klaren Weg bereit: die Bestellung eines Eigentümers zum Verwalter, mit einfacher Mehrheit, ohne Zertifizierungspflicht unterhalb von neun Einheiten.

Die Pflichten sind dieselben wie bei jeder Verwaltung (Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht, Versammlung, Rücklage), aber sie sind für ein kleines Haus gut zu bewältigen, wenn Rollen, Konto und Werkzeuge von Anfang an sauber aufgesetzt sind. Die Ersparnis ist real und lässt sich transparent berechnen: Beim Branchendurchschnitt 2026 sind es für eine WEG mit fünf Einheiten rund 1.900 Euro im Jahr.

10, Quellen

Quellen

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